Gefahrgutklassen – Einstufung nach ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
Bei den Gefahrgutklassen handelt es sich um die Klassifizierung von Gefahrgütern nach ihren Gefährlichkeitsmerkmalen für den Transport. Die Herausgabe der Einteilung erfolgte durch die Vereinten Nationen.
Grundlagen zur Klassifizierung nach Gefahrgutklassen
In den „Model Regulations“ der „UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ wurde der Umgang mit Gefahrengut durch die Vereinten Nationen festgelegt. Der Aufbau der Gefahrgutklassen wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls festgelegt.
Dabei wird eine Einteilung in 9 Gefahrenklassen vorgenommen, eine weitere Unterteilung erfolgt über den Klassifizierungscode. Die Einteilung gestaltet sich wie folgt:
• Klasse 1 – Unterteilung in Unterklassen sowie Verträglichkeitsgruppen
• Klassen 2 bis 9 – Einteilung über Codes zum Grad der Gefahr oder nach Stoffeigenschaft
Zu beachten sind außerdem die Verpackungsgruppen.
Die Gefahrgutklassen sind in internationalen Übereinkünften wie zum Beispiel dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), auf Binnenwasserstraßen (ADN – mit ADN-D sowie ADN-R), in den internationalen Regelungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Schienenverkehr (RID) und „for the Safety of Life at Sea“ (SOLAS) geregelt. Auch im Straßentransportwesen der USA finden die Gefahrgutklassifizierungen Anwendung.
Gefahrgutklasse 1 – Explosive Stoffe
Zur Gefahrgutklasse 1 gehören Explosivstoffe sowie Gegenstände, in denen Explosivstoffe enthalten sind.
Gefahrgutklasse 1 ist in folgende Unterklassen eingeteilt:
1.1 Stoffe und Gegenstände, mit der Fähigkeit, eine Massenexplosion zu verursachen (Massenexplosion = Explosion, bei welcher die gesamte Ladung fast gleichzeitig erfasst wird)
1.2 Stoffe bzw. Gegenstände, bei denen es zu Splitter-, Spreng- und Wurfstücken kommen kann, Massenexplosion werden aber nicht ausgelöst
1.3 Stoffe sowie Gegenstände, bei denen Feuergefahr vorhanden ist und bei denen eine geringe Gefahr durch Luftdruck sowie Splitter-, Wurf- und Sprengstücke gegeben ist; Stoffe und Gegenstände sind nicht massenexplosionsfähig, es entsteht jedoch eine beträchtliche Strahlungswärme beim Verbrennen und es kann eine geringe Luftdruck-, Splitter-, Spreng- und Wurfstückwirkung auftreten
1.4 Stoffe sowie Gegenstände, die nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen und deren Auswirkungen lediglich auf das Versandstück beschränkt sind
1.5 Extrem unempfindliche, jedoch massenexplosionsfähige Stoffe, welche beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen (Minimalanforderung)
1.6 Stoffe, die extrem unempfindlich und nicht massenexplosionsfähig sind – unter normalen Beförderungsbedingungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung der Explosion kommt, eher zu vernachlässigen
Eine weitere Einteilung erfolgt in folgende Verträglichkeitsgruppen:
A Zündstoffe
B Gegenstände mit Zündstoffen und weniger als zwei wirksamen
Sicherungsvorrichtungen
C Treibstoffe und andere explosive, deflagrierende Stoffe
D Schwarzpulver, andere detonierende, explosive Stoffe
E Gegenstände, in denen detonierende explosive Stoffe ohne Zündmittel mit
treibender Ladung enthalten sind
F Gegenstände, in denen detonierende und explosive Stoffe mit eigenen
Zündmitteln, treibender Ladung oder ohne treibende Ladung enthalten sind
G Pyrotechnische Stoffe bzw. Gegenstände, mit pyrotechnischen Stoffen
H Gegenstände, die explosive Stoffe und gleichzeitig weißen Phosphor enthalten
J Gegenstände, in denen sowohl explosive Stoffe als auch entzündbare
Flüssigkeit bzw. entzündbares Gel enthalten ist
K Gegenstände, die neben explosiven Stoffen auch giftige chemische Wirkstoffe
enthalten
L Explosive Stoffe oder Gegenstände mit einem explosiven Stoff, der als
besonders risikobehaftet gilt und bei dem eine Trennung jeder einzelnen Art
notwendig ist
N Gegenstände, in denen extrem unempfindliche detonierende Stoffe vorhanden
sind
S Stoffe sowie Gegenstände, die so verpackt bzw. gestaltet sind, dass jede
Wirkung aufgrund nicht beabsichtigter Reaktionen nur auf das jeweilige
Versandstück beschränkt ist
Gefahrgutklasse 2 – Gase sowie gasförmige Stoffe
Zu den Gefahrgütern der Klasse 2 gehören reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder auch mehreren Stoffen. Auch Gegenstände, die derartige Stoffe enthalten, fallen unter die Gefahrgutklasse 2.
Bei Gasen handelt es sich um Stoffe, bei denen es bei 50 ° C zu einem Dampfdruck von über 20 bar kommt oder die bei 20 ° C sowie einem Druck von 1013 mbar vollständig gasförmig sind. Auch komprimierte (verdichtete), gelöste und verflüssigte Gase gehören zu dieser Gefahrgutklasse. Eine Einteilung erfolgt hier in die Gefahrengrade A (erstickend), O (brandfördernd), F (entzündlich), T (giftig) und C (ätzend). Zu den Gasen gehören z. B. Wasserstoff, Propangas oder auch Haarspray.
Gefahrgutklasse 3 – Flüssige, entzündbare Stoffe
In der Gefahrgutklasse 3 finden sich Stoffe und Gegenstände, die bei 20 ° C und 1013 mbar flüssig oder nicht vollständig gasförmig sind, bei 50 ° C über einen maximalen Druck von 3 bar verfügen und deren Flammpunkt bei höchstens 60 ° C liegt. In die Klasse 3 gehören außerdem entzündbare flüssige Stoffe sowie feste geschmolzene Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 60 ° C. Zur Gefahrgutklasse 3 zählen zum Beispiel Alkohol und Benzin sowie bestimmte verflüssigte Metalle.
Es erfolgt außerdem eine Unterteilung in Klassifizierungscodes:
• F (entzündlich, flüssig, ohne Nebengefahr)
• F1 (entzündlich, flüssig, Flammpunkt maximal 60 ° C)
• F2 (entzündlich, flüssig, Flammpunkt über 60 ° C)
• FT (entzündlich, flüssig, giftig)
• FT1 (entzündlich, flüssig, giftig)
• FT2 (Pestizide)
• FC (entzündlich, flüssig, ätzend)
• D (desensibilisierte explosive flüssige Stoffe)
Zusätzlich erfolgt eine Unterteilung in Verpackungsgruppen:
• VG I – hohe Gefahr, Siedebeginn unter 35 ° C
• VG II – mittlere Gefahr, Flammpunkt unter 23 ° C, Siedebeginn über 35 ° C)
• VG III – niedrige Gefahr, Flammpunkt zwischen 23 und 60 ° C, Siedebeginn über 35 ° C)
Gefahrgutklasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
In der Gefahrgutklasse 4 wird folgende Einteilung vorgenommen:
• Klasse 4.1 – Feste entzündbare Stoffe, desensibilisierte Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe
(z. B. Zündhölzer, Schwefel, Kautschukreste)
• Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
(z. B. Kohle pflanzlichen Ursprungs, Weißer Phosphor, Firnisse, Fischmehl)
• Klasse 4.3 – Stoffe, bei denen es durch die Berührung mit Wasser zur Bildung entzündlicher Gase kommt
(z. B. Carbid, Natrium, Zinkstaub)
Gefahrgutklasse 5 – Stoffe, die entzündend (oxidierend) wirken
Zur Gefahrgutklasse 5 gehören:
• Klasse 5.1 – entzündend wirkende Stoffe
(z. B. Natriumchlorat, Wasserstoffperoxid)
• Klasse 5.2 – Organische Peroxide
(z. B. Methylethylketonperoxid – Härter für Zweikomponenten-Lacke)
Gefahrgutklasse 6 – Giftige Stoffe
Eine Unterteilung der Gefahrgutklasse 6 wird wie folgt vorgenommen:
• Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
(z. B. Arsen, Blausäure, Pestizide)
• Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
(z. B. medizinische Proben, Klinikabfälle)
Gefahrgutklasse 7 – Radioaktive Stoffe
Zur Gefahrgutklasse 7 gehören sämtliche radioaktiven Stoffe sowie Gegenstände, in denen radioaktive Stoffe enthalten sind. Dazu gehören beispielsweise Plutonium, Uran sowie bestimmte medizinische Instrumente oder auch technische Prüfanlagen zur Kontrolle von Produkten.
Gefahrgutklasse 8 – Ätzende Stoffe
In Gefahrgutklasse 8 werden alle Stoffe zusammengefasst, die durch chemische Einwirkung bei Berührung von Haut und Schleimhäuten zu Verätzungen führen. Auch Stoffe, welche beim Freiwerden an Gütern oder Transportmitteln zu Schäden oder Zerstörung führen, gehören zur Gefahrgutklasse 8. Ebenfalls in diese Kategorie fallen Stoffe, bei denen es erst in Verbindung mit Wasser bzw. Luftfeuchtigkeit zur Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen oder ätzenden Dämpfen und Nebel kommt. In die Gefahrgutklasse 8 werden unter anderem Salzsäure, Natronlauge und Schwefelsäure eingeordnet.
Gefahrgutklasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Zur Gefahrgutklasse 9 zählen alle Stoffe und Gegenstände, von denen während der Beförderung eine Gefahr ausgeht, die aber nicht in die acht anderen Klassen eingeordnet werden kann. Dazu zählen zum Beispiel flüssiger Stickstoff, Asbest, Trockeneis oder auch Lithiumbatterien.